Ab in den Reißwolf. Aufbewahrungsfristen 2015.
Seit dem 01. Januar 2015 können wieder viele Geschäftsunterlagen in den Reißwolf wandern.
Doch VORSICHT! Nicht alle Unterlagen haben die selben Aufbewahrungsfristen!!
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass ein Unternehmer seine Geschäftsbücher, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher 10 Jahre lang aufbewahren.
Für digitale Aufzeichnungen gilt die selbe Frist – sie müssen 10 Jahre gespeichert werden.
Empfangene und verschickte Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, indem die letzte Buchung in die Geschäftsbücher gemacht wurde.
Entsprechendes gilt für die Geschäftsbriefe – am Ende des Kalenderjahres des jeweiligen Schriftstücks beginnt die Aufbewahrungsfrist zu laufen.
Für 2015 bedeutet das, dass folgende Unterlagen vernichtet werden können:
- Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2004
- Inventarlisten die bis zum 31.12.2004 oder früher aufgestellt wurden
- Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2004 oder früher aufgestellt worden sind
- Buchungsbelege aus dem Jahr 2004 und älter
- Handels- und Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2008 oder früher eingegangen sind
- Handels- und Geschäftsbriefe, die bist zum 31.12.2008 oder früher abgeschickt wurden
Für die private Buchhaltung (Privatpersonen) gilt diese Regel nicht.
Hier gibt es keine Archivierungspflicht.
Wurden Rechnungen und Belege dem Finanzamt vorgelegt und ist der Steuerbescheid in Ordnung, können die Belege vernichtet werden.
Gibt man seine Steuererklärung allerdings elektronisch mit dem „ElsterOnline“ Programm ab, muss man die Belege bist zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren.
Bestandskraft erlangt der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Steuerzahler, deren Überschusseinkünfte (Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte) in der Summe von mehr als 500.000 EUR im Jahr betragen, müssen steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren.
Besondere Regeln gibt es bei Rechnungen für Arbeiten am Haus oder in der Wohnung. Diese müssen zwei Jahre lang vom Mieter oder Vermieter aufbewahrt werden – auch wenn es sich dabei um Privatpersonen handelt. Hier geht es um d
ie Umsatzsteuer.
Neben den steuerlichen Aufbewahrungsfristen kann es jedoch Sinn machen, Rechnungen auch länger aufzubewahren.
Bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen kann man so im Streitfall Verjährungsfristen, Gewährleistungsansprüche oder Einzelheiten der eingekauften Leistung nachweisen.