Glücksspiel-Gewinne sind steuerfrei – Preisgelder möglicherweise nicht!
Das Einkommenssteuergesetz kennt sieben Einkommensarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. „Glück“ jedenfalls gehört zu keiner dieser Einkommensarten und ist deshalb auch nicht zu versteuern! Aaaaber…
Natürlich muss man beachten, dass Gewinne aus Glücksspielen (z.B. Lotto oder Sportwetten), wenn sie beim Gewinner sind und „für ihn arbeiten“, z.B. durch Geldanlage oder durch Vermietung und Verpachtung sehr wohl steuerpflichtige Einkünfte erwirtschaften können. Auch die Idee, seinen Gewinn zu verschenken, kann zu bösem Erwachen führen – denn wie viel man jemandem schenken kann, ohne dass dieser die Einnahme versteuern muss, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Wenn Sie also einen größeren Geldbetrag Ihrem Nachbarn (nicht verwandt) schenken wollen, hat dieser nicht „Glück gehabt“ sondern eine zu versteuernde Einnahme erzielt – er hat eine „Schenkung“ erhalten.
Bei Gewinnen aus dem Ausland ist zu beachten, dass der Anbieter in Deutschland eine Genehmigung für das Anbieten von Glücksspielen benötigt. Liegt diese nicht vor, kann der Staat das Geld konfiszieren und zusätzlich eine Geldbuße verhängen. Also, aufpassen bei Angeboten aus dem Internet!
Bei Preisgeldern lässt es sich nicht pauschal sagen, ob diese zu verteuern sind. Das hängt davon ab, ob diese in einem „unterennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“ zu einer der Einkommensarten steht. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Wenn z.B. ein Architekt einen Architektenwettbewerb gewinnt und ein Preisgeld erhält, steht das in einem Zusammenhang mit seiner Einnahme als Architekt (selbständige Arbeit). Ähnlich kann das bei Künstlern oder Wissenschaftlern sein.
Also, der Grundsatz stimmt: Der Lottogewinn ist steuerfrei. Ob nach Erhalt eine Steuerpflicht entsteht, kommt darauf an, was man damit macht.