Offenlegungspflicht auch für UG haftungsbeschränkt
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln wurde festgestellt, dass für die Rechtsform der Unternehmer Gesellschaft (UG) haftungsbeschränkt die selben Offenlegungspflichten wie für GmbHs gelten.
Denn bei dieser Rechtsform handle es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und daher muss man auch als UG den Pflichten der Kapitalgesellschaft nachkommen.
Das bedeutet auch, dass die Buchführungspflicht zwingen umzusetzen ist. Wie bei der GmbH ist mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, bis das notwendige Stammkapital von 25.000 EUR erreicht ist.