7% Umsatzsteuer im Hotel, 19% im Stundenhotel
Es gibt Nachrichten, die sind amüsant – solange man keine Stundenhotel betreibt. Denn das BFH hat nun entschieden, dass das stunden- oder auch halbstundenweise Überlassen von Zimmern in einem Rotlichtbezirk nicht mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden kann.
Der Schwerpunkt dieser Überlassung liege nämlich nicht bei der Überlassung eines Schlafplatzes, sondern in der Einräumung der Möglichkeit, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren. Und diese können nicht zum ermäßigten Steuersatz führen.
Grundsätzlich ist das ja in Ordnung, nur die Begründung liest sich eben wieder so herrlich…nennen wir es sachlich…